Das Domkapitel Chur

 

Urkunde von 1220 mit dem ältesten noch erhaltenen Siegel des Domkapitels Chur

Urkunde von 1220 mit dem ältesten noch erhaltenen Siegel des Domkapitels Chur

 

Das Domkapitel (von lat. capitulum) als eigenständige juristische Person – in Abgrenzung zu einem Stiftskapitel auch Kathedralkapitel genannt – ist das leitende Gremium an einem Bischofssitz; es besteht aus dazu erwählten Weltgeistlichen. Die jahrhundertealte Institution entwickelte sich aus dem Presbyterium der Urkirche, wo der Bischof mit seinen Priestern und Diakonen eine Arbeits- und Wohngemeinschaft bildete. Die Bezeichnung ‘Domkapitel’ verweist zum einen auf das ursprünglich gemeinschaftliche Leben, welches von einer bestimmenden Regel (Canon) geordnet wurde; deshalb nannte man die Mitglieder dieser Gemeinschaft auch Canonici. Zum anderen war die materielle Lebensfähigkeit der Domherren, vor allem nach der grösstenteils ab dem 10./11. Jh. aufgehobenen «vita communis» um den Bischof, von einer Vermögensmasse, Stiftung (“praebenda”) genannt, abhängig, aus der die Kapitelsmitglieder ihren Unterhalt bestreiten mussten.

 

Die Domkapitel als solche entstanden ab dem 9. Jahrhundert. Für das sicher seit dem 5. Jh. bestehende Bistum Chur sind die «fratres episcopi Curiensis» erstmals 940 bezeugt. Neben dem regelmässigen gemeinsamen Chorgebet in der Kathedrale gehört bis heute die Beratung und Unterstützung des Bischofs in der Diözese zu den Aufgaben des Kapitels. In Chur musste die oben erwähnte Aufteilung des Stiftungsvermögens in bischöfliches Vermögen (Mensa episcopalis) und in Vermögen des Domkapitels (Mensa Capituli) vor 1038 erfolgt sein. Danach erhielten Bischof und Kapitel je eigens Schenkungen; Kaiser, Könige und andere Wohltäter bereicherten das Kapitel durch diverse Vergabungen. Aufteilung und Überweisung des Vermögens bedingten eine Umgestaltung der Kapitelsverfassung; eigene Satzungen entstanden. Die ersten noch erhaltenen Kapitelsstatuten wurden von Bischof Konrad III. von Belmont (1273–1282) am 17. Mai 1273 erlassen bzw. genehmigt. Die momentan geltenden Statuten stammen aus dem Jahre 1986. Im Laufe des 12. Jahrhunderts formierten sich die Domkapitel allgemein zu exklusiven Wahlkollegien mit dem Recht der Bischofswahl. Zwischen 1448 und 1806 besass das Domkapitel Chur als Institution in einem Reichsfürstbistum das freie Bischofswahlrecht. Nach einer ungeregelten Zeit kann das Domkapitel Chur seit 1948 dank eines kurialen Privilegs (Dekret “Etsi salva”) bei Sedisvakanz den neuen Bischof von Chur aus einer Dreierliste, welche von Rom dem versammelten Kapitel vorgelegt wird, einen Kandidaten wählen. Er wird in der Regel vom Papst bestätigt und zum Bischof von Chur ernannt.

 

1655 bestätigte Papst Alexander VII. (1655–1667) frühere Bestrebungen bzw. Bestimmungen, dass das Domkapitel Chur definitiv aus 6 Residentialkanoniker (Dompropst, Domdekan, Domscholastikus, Domkantor, Domkustos, Domsextar) und 18 nichtresidierenden Domherren zu bestehen habe. Dieses Dekret vom 24. Dezember 1655 ist bis heute in Kraft. Die Residentialen (ausser Domdekan) ernennt heute der Bischof nach Anhörung des Collegium Consultorum frei, der Domdekan wird seit altersher vom Gesamtkapitel gewählt und vom Bischof bestätigt. 16 nichtresidierende Domherren werden vom Bischof frei ernannt, nachdem er Vorschläge dazu seitens des Kapitels entgegengenommen hat. Er ist gehalten, die 7 Bistumskantone ausgewogen zu berücksichtigen. 2 Nichtresidierende sind seit 1824 Standesdomherren des Bistumskantons Schwyz. Alle Domherren werden in der Kathedrale Chur durch den Bischof in ihr Amt eingesetzt (installiert) und tragen dann das Kapitelskreuz als Zeichen der ihnen anvertrauten Würde. Die 6 Residentialkanoniker sind auch heute normalerweise in Ämter der Bistumsleitung eingebunden; die 18 nichtresidierenden Domherren wirken im Bistum zumeist als Pfarrherren in der Gemeindepastoral.

 

Liste der Domherren des Kathedralkapitels Unserer Lieben Frau zu Chur

Residierende Domherren
Fischer Albert, Dompropst, seit 2022  
Krieg Daniel, Domdekan, seit 2022    
Grichting Martin, Domscholastikus, seit 2012  
Camenzind Peter, Domkantor, seit 2024  
Bühler Gion-Luzi, Domkustos, seit 2014  
Folz Jochen, Domsextar, seit 2026      

 

Nichtresidierende Domherren
Venzin Pius, Domherr, seit 1995
Durrer Daniel, Domherr, seit 2004
Rellstab Andreas, Domherr, seit 2006
Amgwerd Peter, Domherr, seit 2009
Cavelti Alfred, Domherr, seit 2011
Reichle Rolf Maria, Domherr, seit 2011
Graf Roland, Domherr, seit 2012
Schlienger Paul, Domherr, seit 2018
Varandas Luis, Domherr, seit 2022
Lüchinger Adrian, Domherr, seit 2022
Wolf Karl Wilhelm, Domherr, seit 2022
Barmet Gregor, Domherr, seit 2023
Fuchs Ernst, Domherr, seit 2023
Horat Matthias, Domherr, seit 2023
Zwyssig Josef, Domherr, seit 2023
Bruhin Hermann, Domherr, seit 2025
Aregger Peter, Domherr, seit 2026

 

Collegium Consultorum
Fischer Albert, Dompropst
Krieg Daniel, Domdekan
Grichting Martin, Domscholastikus
Camenzind Peter, Domkantor
Bühler Gion-Luzi, Domkustos
Folz Jochen, Domsextar

Cavelti Alfred, Domherr
Schlienger Paul, Domherr

Durrer Daniel, Domherr
Horat Matthias, Domherr

Rellstab Andreas, Domherr
Amgwerd Peter, Domherr

 

Emeritierte Domherren
Eichhorn Harald, em. Domherr, seit 2013                
Niederberger Walter, em. Domherr, seit 2022                
Aufdermauer Guido, em. Domherr, seit 2022                
Imhof Franz, em. Domherr, seit 2022                
Stuker Jürg, em. Domherr, seit 2023                
Fuchs Andreas  M., em. Domherr, seit 2023                
Mathis Hans, em. Domherr, seit 2026  

 

Bischofswahlrecht

Die Bischofswahl des Churer Domkapitels beruht auf einem Konkordat, auf Gewohnheitsrecht oder auf der Gewährung eines päpstlichen Privilegs.

Das Konkordat von 1448
Kraft des zwischen Papst Nikolaus V. und Kaiser Fried-rich III. und den Reichsfürsten des Deutschen Reiches geschlossenen Konkordates von Wien-Aschaff enburg vom 17. Februar 1448 erfreute sich auch das Dom-kapitel von Chur des Bischofswahlrechtes, insofern der Churer Bischof zivilrechtlich gesehen Reichsfürst des Heiligen Römischen Reiches war. Das Domkapitel von Chur gehörte nicht zu den vertragsschliessenden Parteien, sondern nur der Papst, der Kaiser und die Reichsfürsten, zu denen auch der Bischof von Chur gehörte. Als Folge des Untergangs des Römischen Reiches und somit auch des zivilrechtlichen Fürstentums von Chur trat auch das Konkordat von Wien-Aschaffenburg im Jahre 1806 ausser Kraft. Dies hatte wiederum zur Folge, dass nach 1806 in keiner Diözese, die bis dahin zum Reich gehört hatte, ein Bischofswahlrecht bestand. So fiel auch das Bischofswahlrecht des Churer Domkapitels weg.

Die Bullen von 1823, 1824 und 1826
Zwischen 1806 und den Bullen «Ecclesias quae antiquitate» von Pius VII. vom 2. Juli 1823 und «Imposita humilitati» von Leo XII. vom 16. Dezember 1824 hat das Domkapitel von Chur keinen Bischof gewählt, denn Msgr. Karl Rudolf von Buol-Schauenstein war von 1794 bis 1833 Bischof von Chur.
Die Bulle von 1823 betrifft die Errichtung des Bistums St. Gallen und dessen Vereinigung mit dem Bistum Chur (in der Form einer «Unio aeque principalis») und die zweite von 1824 die Inkorporation des Kantons Schwyz, der bis dahin zum Bistum Konstanz gehört hatte, in das Bistum Chur.
Bei der Vorbereitung der Bulle «Imposita humilitati» erfolgten einige Konsultationen mit verschiedenen Kantonen hinsichtlich ihrer Inkorporation in die Diözese Chur, die leider fast alle gescheitert sind. Diese Konsultationen dienten zu keinem Zeitpunkt der Vorbereitung eines Konkordates, sondern hatten zum Ziel, die Kantone zu überzeugen, eine Massnahme der Universalkirche zu akzeptieren, wie sie dann in der Bulle auch zum Ausdruck kam. Es war allerdings eine Vereinbarung zwischen dem Bistum Chur und den betroffenen Bistumskantonen vorgesehen. Vor dem Erlass der Bulle «Imposita humilitati» schloss die Diözese Chur eine Übereinkunft mit dem Kanton Schwyz ab.

Aufgrund der päpstlichen Bulle von 1824 ergibt sich somit folgende rechtliche Sachlage:

  • Die Bulle spricht an keiner Stelle explizit von einem «Bischofswahlrecht», d. h. einem «ius eligendi episcopum».
  • Das Churer Domkapitel konnte sich nicht auf ein Konkordat berufen, denn, wie gesagt, wurde das Konkordat von Wien-Aschaffenburg bereits 1806 aufgehoben, und die Bullen von 1823 und 1824 waren nicht konkordatär.
  • Auch wenn in der Bulle der Terminus, «consuetudo» verwendet wird, bringt dieser damit nicht schon Gewohnheitsrecht zum Ausdruck; denn die Voraussetzungen zur Bildung von Gewohnheitsrecht waren wohl kaum gegeben.
  • Dagegen bestimmt die Bulle, dass bezüglich der Bischofswahl das gewohnheitsmässige Verfahren anzuwenden ist, welches dem Konkordat von Wien-Aschaffenburg folgt, und das als «certa prassi» zu verstehen ist. Faktisch handelt es sich hier um die Gewährung eines Privilegs.
  • Es war ausschliesslich «der Bischof von Chur» zu wählen. Dies war nur bei Vakanz des bischöflichen Stuhles möglich, denn das «ius ad rem» d. h. ein Recht auf die Übertragung des Bischofsamtes steht einem Gewählten nur dann zu und kann ihm nur dann übertragen werden, wenn der Bischofsstuhl tatsächlich frei ist.
  • Von einem Mitbestimmungsrecht des Churer Domkapitels bei päpstlichen Koadjutorenernennungen konnte bei Erlass der päpstlichen Bulle von 1824 keine Rede sein.

Die darauf folgende Praxis zeigt, dass in zwei Fällen der Heilige Stuhl Koadjutoren ernannt hat und in fünf Fällen konnte das Domkapitel wählen.

Der CIC von 1917
Der CIC von 1917 legte in can. 329 die Besetzung der Bischofsstühle fest. § 1 lautet: Die Bischöfe stehen als Nachfolger der Apostel kraft göttlicher Anordnung ihren Teilkirchen vor und leiten diese mit ordentlicher Gewalt unter der Autorität des Papstes. In § 2 legt der Gesetzgeber gemeinrechtlich fest, dass die Bischöfe frei vom Papst ernannt werden. In § 3 bestimmt er die Ausnahme: Wenn einem Kollegium das Bischofswahlrecht erteilt wurde, d. h. das «ius eligendi Episcopum», dann ist die Bischofswahl nach den kanonischen Wahlbestimmungen vorzunehmen.

Damit kannte bereits der ehemalige CIC für den Bischof zwei Formen der Amtsübertragung: Die freie Ernennung durch den Papst war als Regelfall anzusehen (can. 329 § 2), während das Bischofswahlrecht den Charakter einer Ausnahmeregelung hatte, die einzelnen Teilkirchen zugestanden werden konnte (can. 329 § 3).

Das Dekret «Etsi salva» von 1948
Nach vielen Jahren des Studiums und Verhandlungen zwischen dem Apostolischen Stuhl und dem Domkapitel legte der Churer Domdekan Benedikt Venzin mit Schreiben vom 5. Februar 1943 den Domkapitularen den am 7. August 1942 vom Apostolischen Nuntius in Bern erhaltenen Lösungsvorschlag des Heiligen Stuhls vor. Der neue Wahlmodus würde also folgenderweise vor sich gehen:
Der Heilige Stuhl präsentiert dem Domkapitel einen Dreiervorschlag, aus dem das Kapitel die definitive Wahl treffen kann. Nicht de jure, aber de facto, würde die Terna in Rom auf Grund von vorher beim Bischof und Kapitel eingeholten Informationen zusammengestellt. Alle 23 Domherren haben mit ihrer Unterschrift bekundet, dass sie dem obigen Vorschlag ihre Zustimmung geben.

Mit dem Dekret «Etsi salva» vom 28. Juni 1948 hat die Konsistorialkongregation folgende Rechtsregelung hinsichtlich der Wahl des Bischofs von Chur erlassen: «Wenn auch die Freiheit des Apostolischen Stuhls bei der Ernennung der Bischöfe gewahrt bleiben muss und die gleiche Vorgehensweise bei diesem sehr wichtigen Rechtsgeschäft wünschenswert ist, können dennoch manchmal schwerwiegende Gründe, vor allem in Anpassung an die örtlichen Gewohnheiten, zu besonderen Normen bei der Bischofswahl raten. Damit besitzt das Churer Domkapitel das Privileg, bei Vakanz des Bischofsstuhles von Chur aus drei vom Heiligen Stuhl vorgeschlagenen Kandidaten den Bischof zu wählen.

Das Zweite Vatikanische Konzil
Das Churer Privileg aus dem Jahre 1948 ist das Zugeständnis der Bischofswahl an das Domkapitel von Chur und nicht an eine staatliche Obrigkeit. Dennoch kann man aus einer rechtsgeschichtlichen Sicht sagen: Da das Churer Privileg ein Residuum eines antiken Zugeständnisses an eine zivile Autorität ist und, da der Heilige Stuhl wiederholt eine gänzliche Normalisierung der Bischofsernennung angestrebt hat (1926, 1948 und 1957), gilt die Einladung des Zweiten Vatikanischen Konzils, auf Bischofswahlprivilegien zu verzichten, in einem gewissen Sinn auch heute noch für das Domkapitel von Chur. Dies gilt umso mehr, da das Churer Privileg in der Lateinischen Kirche eine Ausnahme ist.

Der CIC von 1983
Der oben genannte Wunsch des II. Vatikanischen Konzils wurde in can. 377, § 5 kodifiziert: «In Zukunft werden keine Rechte und Privilegien hinsichtlich Wahl, Benennung, Präsentation oder Designation der Bischöfe den weltlichen Autoritäten eingeräumt.»
In Can. 377, § 1 legt der Gesetzgeber die «Fundamentalnorm» für die Übertragung eines Bischofsamtes fest: «Bischöfe ernennt der Papst frei, oder er bestätigt die rechtmässig gewählten.»

Das Churer Privileg aus dem Jahre 1948 bleibt auch nach dem CIC von 1983 in Kraft, denn can. 4 besagt: «Privilegien, die vom Apostolischen Stuhl bislang physischen oder juristischen Personen gewährt wurden, in Gebrauch sind und nicht widerrufen wurden, bleiben unangetastet, es sei denn, dass sie durch die Canones dieses Codex ausdrücklich widerrufen werden», was nicht der Fall ist.

 

Auszug aus dem unten angefügten Essay von Stefan Stocker. Das Bischofswahlrecht und das Privileg des Churer Domkapitels. SKZ, 2008, 31-32.

Zur Person:
Prälat RA Dr. Stephan Stocker, Priester der Diözese Chur, ist Nuntiaturrat der  Apostolischen Nuntiatur in Berlin.

 

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